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§ 74
Verhalten bei Gewitter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während eines Gewitters in gefährlicher Nähe des Betriebes die Arbeit in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen eingestellt wird und die Versicherten sich in die von ihm hierfür bestimmten Räume begeben. Dies gilt nicht, wenn eine Unterbrechung der Arbeit größere Gefahr herbeiführt. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmaschinen während eines Gewitters nur dann in Betrieb bleiben, wenn durch das Fehlen der in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen beschäftigten Versicherten keine zusätzliche Gefährdung verursacht wird.

DA zu § 74 Abs. 1:

Ein Gewitter ist im Allgemeinen in gefährlicher Nähe des Betriebes, wenn zwischen Blitz und Donner weniger als 10 Sekunden vergehen; das Gewitter ist dann höchstens 3 km entfernt.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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