§ 8
Geräte und Werkzeuge
(1) Geräte und Werkzeuge müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, dass bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoff nicht entzündet werden kann.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht,
| a) wenn nach § 16 Abs. 2 unter Sicherheit gearbeitet wird, | |
| b) für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind. |
(3) Geräte und Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen oder eine solche Oberflächenbeschaffenheit haben, dass sie Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen können. DA
DA zu § 8:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 60.




