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§ 8
Geräte und Werkzeuge

(1) Geräte und Werkzeuge müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, dass bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoff nicht entzündet werden kann.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht,

a) wenn nach § 16 Abs. 2 unter Sicherheit gearbeitet wird,
b) für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

(3) Geräte und Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen oder eine solche Oberflächenbeschaffenheit haben, dass sie Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen können. DA

DA zu § 8:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 60.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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