§ 9
Fahrzeuge
(1) Explosivstoffgeschützte und geschützte Fahrzeuge dürfen nur elektrisch oder mit Dieselkraftstoff angetrieben werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass durch sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff nicht entzündet werden können. Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 muss bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen durch eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen sein, die eine anerkannte Prüfstelle durchgeführt hat. Der Unternehmer hat sich die Prüfung vom Hersteller schriftlich bestätigen zu lassen. DA
(2) An mehrachsigen Fahrzeugen für den Handtransport und an Anhängern müssen die Deichsel und Kupplungseinrichtung eine Bodenfreiheit von mindestens 200 mm haben. DA
DA zu § 9 Abs. 1:
Als Prüfstelle anerkannt ist z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) in Berlin. Für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind anerkannt z. B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und die Technischen Überwachungsorganisationen.
Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".
Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen II und III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) entsprechen, gelten als geschützte Fahrzeuge.
Siehe "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).
Siehe auch § 52.
DA zu § 9 Abs. 2:
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift"Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) und "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36).




