pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe - im folgenden Pulver genannt - hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

1.Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver,
2.Aufbewahren von Pulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Schwarzpulver" (VBG 55b) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.

Zum Verarbeiten zu pyrotechnischen Gegenständen siehe [UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)]..\55k\inhalt

Explosionsgefährlich siehe § 1 Sprengstoffgesetz.

DA zu § 1 Abs. 2:

Für das Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver gilt die UVV "Herstellung von rauchschwachem Pulver" (VBG 55c)

Aufbewahren siehe auch § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)

Für das Aufbewahren Schwarzpulver enthaltender Munition, z. B. Schwarzpulver-Schrotpatronen, gilt die UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag