I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe - im folgenden Pulver genannt - hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
| 1. | Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver, |
| 2. | Aufbewahren von Pulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.DA |
DA zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Schwarzpulver" (VBG 55b) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.
Zum Verarbeiten zu pyrotechnischen Gegenständen siehe [UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k)]..\55k\inhalt
Explosionsgefährlich siehe § 1 Sprengstoffgesetz.
DA zu § 1 Abs. 2:
Für das Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver gilt die UVV "Herstellung von rauchschwachem Pulver" (VBG 55c)
Aufbewahren siehe auch § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)
Für das Aufbewahren Schwarzpulver enthaltender Munition, z. B. Schwarzpulver-Schrotpatronen, gilt die UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)




