§ 10
Pressen
(1) Bei diskontinuierlich arbeitenden Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Preßplatten verwendet werden. Kontinuierlich arbeitende Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Bänder haben.
(2) Pressen, bei denen der Auf- und Abbau der Preßstapel innerhalb des Pressenraumes erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, daß beim Handhaben der Preßplatten gefährliche Berührungen mit Maschinenteilen vermieden sind.DA
DA zu § 10:
Diskontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Stapelpressen, auch Kuchenpressen genannt. Kontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Bandpressen.
DA zu § 10 Abs. 2:
Gefährliche Berührungen werden z. B. vermieden durch Ummantelung der Pressen-Säulen mit Leder, Kupferblech oder ähnlich stoßdämpfenden Stoffen.




