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§ 10
Pressen

DA

(1) Bei diskontinuierlich arbeitenden Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Preßplatten verwendet werden. Kontinuierlich arbeitende Pressen dürfen keine elektrisch isolierenden Bänder haben.

(2) Pressen, bei denen der Auf- und Abbau der Preßstapel innerhalb des Pressenraumes erfolgt, müssen so ausgerüstet sein, daß beim Handhaben der Preßplatten gefährliche Berührungen mit Maschinenteilen vermieden sind.DA

DA zu § 10:

Diskontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Stapelpressen, auch Kuchenpressen genannt. Kontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Bandpressen.

DA zu § 10 Abs. 2:

Gefährliche Berührungen werden z. B. vermieden durch Ummantelung der Pressen-Säulen mit Leder, Kupferblech oder ähnlich stoßdämpfenden Stoffen.

 


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