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§ 12
Reib-, Körn- und Poliertrommeln

(1) Um die Entzündung von Pulver zu vermeiden, dürfen Reib-, Körn- und Poliertrommeln nur aus Holz oder anderen geeigneten Stoffen bestehen, Poliertrommeln auch aus Edelstählen. Auskleidungen aus Leder oder geeigneten Kunststoffen sind zulässig. Das Trommelinnere und die Einbauten müssen eine glatte Oberfläche haben. Lösbare Eisen- und Stahlteile im Innern müssen vermieden sein. Dies gilt nicht für Teile aus Edelstählen; diese müssen gegen Lösen gesichert sein. DA

(2) Werden Kugeln oder Kuben verwendet, müssen durch die Trommel geführte stählerne Achsen und Einbauten mit Leder oder funkenarmem Material überzogen sein.

(3) Zu Verschlußteilen darf Eisen oder Stahl in reibender Verbindung miteinander nicht verwendet werden. Die Verschlüsse der Trommelöffnung müssen so gesichert sein, daß sie nicht in das Pulver gelangen können.

(4) Kugeln oder Kuben in Reib- und Körntrommeln müssen aus Pockholz oder einem anderen geeigneten Stoff hergestellt sein.DA

(5) Verkleidungen von Reib-, Körn- und Poliertrommeln sowie Auslauftrichter dürfen mit der laufenden Trommel nicht in Berührung kommen können.

DA zu § 12 Abs. 1:

Geeignete Stoffe sind z. B. Schichtwerkstoffe, Vulkanfiber. Edelstähle siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11.

DA zu § 12 Abs. 4:

Geeignete Stoffe sind z. B. Phenolformaldehydharze, Schichtwerkstoffe.

 


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