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§ 14
Anzahl der ständig anwesenden Versicherten

DA

(1) In jedem gefährlichen Raum dürfen nicht mehr als 2 Versicherte ständig anwesend sein.

(2) Stehen in einem gefährlichen Raum mehrere Pulververarbeitungsmaschinen, mit denen eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt oder sind in ihm betriebsbedingt mehr als 2 Versicherte erforderlich, dürfen in ihm abweichend von Absatz 1 bis zu 4 Versicherte ständig anwesend sein.DA

(3) In Misch- und Packgebäuden dürfen insgesamt bis zu 4 Versicherte in einem oder mehreren Räumen ständig anwesend sein. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen mehr als 4 Versicherte, auch in einem Raum, ständig anwesend sein, wenn dies aus stoff- oder verfahrensspezifischen Gründen notwendig ist. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.DA

(4) Während des Betriebes von Mischeinrichtungen zum Herstellen des Rohschwarzpulvers, von Kollergängen, Pressen, Körnmaschinen sowie Reib- und Poliertrommeln dürfen sich keine Versicherte in den Arbeitsräumen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt betriebsbedingt notwendig ist.DA

DA zu § 14:

Siehe auch § 45 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschriften" (VBG 55a).

DA zu § 14 Abs. 2:

Betriebsbedingt ist z. B. die Anwesenheit von mehr als 2 Versicherten bei hydraulischen Pressen, soweit vorbereitende Arbeiten vorgenommen werden.

Siehe auch § 18 Abs. 1.

DA zu § 14 Abs. 3:

Zum Verpacken zählen hier z. B. Abfüllen, Dosieren, Verschließen, Etikettieren, Signieren, Palettieren.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

DA zu § 14 Abs. 4:

Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, daß die Maschinen nur bei geschlossener Tür laufen können und sich nur von außen in Gang setzen lassen.

Das Herstellen von Rohschwarzpulver umfaßt das Mischen aller Komponenten, gegebenenfalls deren Zerkleinern, z. B. mit Kugelmühlen, Kugelschwingmühlen, Luftstrahlmühlen, und Vorverdichten.

Körnmaschinen sind z. B. Walzen- bzw. Zahnscheibenkörnmaschinen, Körntrommeln.

Pressen sind z. B. hydraulische Pressen, Walzenpressen, Exzenterpressen.

 


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