§ 15
Rohstoffe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen, durch die in gefährlicher Weise die Empfindlichkeit des Pulvers erhöht oder dessen chemische Stabilität vermindert wird, vermieden werden.DA
DA zu § 15:
Hierzu gehören z. B. Sand, Arsen als Verunreinigung von Schwefel.
Schwefelblüte ist wegen ihres Gehaltes an schwefliger Säure unzulässig.




