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§ 15
Rohstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen, durch die in gefährlicher Weise die Empfindlichkeit des Pulvers erhöht oder dessen chemische Stabilität vermindert wird, vermieden werden.DA

DA zu § 15:

Hierzu gehören z. B. Sand, Arsen als Verunreinigung von Schwefel.

Schwefelblüte ist wegen ihres Gehaltes an schwefliger Säure unzulässig.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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