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§ 16
Feuchthalten der Zugänge

Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feuchtgehalten werden.DA

DA zu § 16:

Diese Bestimmung dient der Verringerung der Gefahr einer Entzündung und Brandübertragung.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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