§ 16
Feuchthalten der Zugänge
Bei anhaltender Trockenheit, ausgenommen bei Frost, müssen die Zugänge in der unmittelbaren Umgebung der gefährlichen Gebäude ausreichend mit Wasser feuchtgehalten werden.DA
DA zu § 16:
Diese Bestimmung dient der Verringerung der Gefahr einer Entzündung und Brandübertragung.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.




