§ 17
Zerkleinern
(1) Der Unternehmer hat zum Vermeiden von Entzündungen dafür zu sorgen, daß Rohstoffvormischungen aus Schwefel und Kalium- oder Natriumnitrat oder aus Schwefel und Holzkohle in stählernen Trommeln nur zerkleinert werden, wenn Kugeln oder Kuben aus Pockholz oder einem geeigneten Kunststoff, Kugeln auch aus Bronze oder Steatit verwendet werden.DA
(2) Schwefel allein darf nur in inerter Atmosphäre zerkleinert werden.
(3) Frisch gebrannte Holzkohle darf nicht vor Ablauf von 8 Tagen zerkleinert werden.
DA zu § 17 Abs. 1:
Die hier genannten Rohstoffvormischungen werden auch Binärsätze genannt.




