§ 18
Pulverarbeitsmaschinen
(1) In einem Raum darf nur eine Pulverarbeitsmaschine betrieben werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn eine ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung erfolgt und dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten eintritt.DA
(2) An Pulverarbeitsmaschinen ist für zuverlässige Schmierung der sich reibenden Teile zu sorgen. Ansammlungen von Pulverstaub im Bereich der sich reibenden Teile sind zu vermeiden.DA
(3) Lager von Maschinen und Antrieben sind regelmäßig zu schmieren und nachzusehen. Tritt trotzdem ein Warmlaufen ein oder zeigen sich andere Unregelmäßigkeiten, ist die Maschine oder der Antrieb stillzusetzen und der Aufsichtführende zu unterrichten.
DA zu § 18:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 7.
DA zu § 18 Abs. 1:
Ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung sind z. B. Pressen und Vorbrechen, Körnen und Sieben.
DA zu § 18 Abs. 2:
Siehe auch § 28 Abs. 1 Buchstabe d) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




