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§ 19
Kollergänge

(1) Beim Beschicken der Kollergänge ist das Material auf dem Läuferteller gleichmäßig zu einer mindestens 1 cm dicken Schicht zu verteilen. Das Material darf nicht zu trocken sein oder während des Läuferns zu trocken werden.DA

(2) Kollergänge dürfen nicht mit schnellem Gang angefahren oder entleert werden.

(3) Bei Schichtende oder vor längeren Pausen sind die Läufer auf Holz- oder Lederunterlagen aufzusetzen.

(4) Am Kollergang festsitzende Krusten und durch das Stehen der Läufer unter ihnen entstandene festhaftende Pulverkuchen dürfen nur nach vorherigem Aufweichen entfernt werden. Das Entfernen darf zum Vermeiden von Entzündungen nur mit Spateln aus geeigneten Werkstoffen ohne Hämmern erfolgen.DA

DA zu § 19 Abs. 1:

Zu trockenes Material kann sich z. B. durch starkes Stauben beim Läufern bemerkbar machen. Dies kann durch Befeuchten unterbunden werden.

DA zu § 19 Abs. 4:

Geeignete Werkstoffe sind z. B. Holz, Kupfer, Bronze, Kunststoffe.

 


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