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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Mischgebäude Gebäude zum Mischen der fertigen Pulver,DA
2.Pulverarbeitsräume Räume, in denen Pulver hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder untersucht werden,
3.Schwarzpulver mechanische Gemenge aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle, die meist gekörnt und auf bestimmte Korngrößen klassiert werden,DA
4.Schwarzpulverähnliche Stoffe mechanische Gemenge, die eine von Nummer 3 abweichende Anzahl von Bestandteilen oder andere Bestandteile enthalten, sofern diese Gemenge durch ähnliche technologische Prozesse hergestellt werden und ähnliche explosive Eigenschaften aufweisen,DA
5.Gefährliche Berührungen solche, die Pulver entzünden können.DA

DA zu § 2 Nr. 1:

Mischgebäude wurden früher auch Menggebäude genannt.

DA zu § 2 Nr. 3:

Schwarzpulver gehört im allgemeinen zur Gefahrgruppe 1.1; siehe Anhang 2 und Anlage 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

Die Standardzusammensetzung von Schwarzpulver ist 75 % Kaliumnitrat, 10 % Schwefel und 15 % Holzkohle.

Kaliumnitrat wird auch als Kalisalpeter bezeichnet.

Für die Lagerung brandfördernder Rohstoffe (z. B. Kalisalpeter, Natronsalpeter) sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

DA zu § 2 Nr. 4:

Schwarzpulverähnlich sind z. B. Sprengsalpeter, bei dem Kaliumnitrat durch Natriumnitrat ersetzt ist, und 2 K-Pulver, bei dem der Schwefel als Bestandteil fehlt.

Natriumnitrat wird auch als Natronsalpeter bezeichnet.

Bor-Kaliumnitrat-Mischungen und Nitrocellulose-Schwarzpulver zählen nicht zu den schwarzpulverähnlichen Stoffen.

Die explosiven Eigenschaften sind ähnlich, wenn sie im Rahmen der an Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Stoffen nach BAM-Methoden ermittelten Werte liegen:

Entzündungstemperatur ca. 300 - 360 °C

Schlagempfindlichkeit größer gleich | 10 J,

Reibempfindlichkeit größer als 360 N Stiftbelastung.

DA zu § 2:

Im übrigen gelten die Begriffe des § 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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