pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 20
Pressen

(1) Pulver darf nicht unter seitlich festem Einschluß gepreßt werden. Elastische Gummirahmen dürfen verwendet werden. Schief aufgesetzte Stapel dürfen nicht gepreßt werden.

(2) Das Reinigen von Pulveransätzen an Stempeln, Preßformen und Nadeln der Pressen zum Herstellen von Pulverpreßkörpern darf nur mit Wasser oder Öl und mit Reinigungshilfen aus funkenarmem Material vorgenommen werden.DA

(3) Der maximale Preßdruck, der beim Pressen nicht überschritten werden darf, ist vom Unternehmer festzulegen. DA

DA zu § 20 Abs. 2:

Geeignet sind z. B. Messing- oder Kupferblechstreifen, Holzstäbchen, Messingbürsten.

DA zu § 20 Abs. 3:

Bei der Festlegung des maximalen Preßdruckes ist die Stabilität der Preßeinrichtung und der Preßplatten zu berücksichtigen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag