§ 20
Pressen
(1) Pulver darf nicht unter seitlich festem Einschluß gepreßt werden. Elastische Gummirahmen dürfen verwendet werden. Schief aufgesetzte Stapel dürfen nicht gepreßt werden.
(2) Das Reinigen von Pulveransätzen an Stempeln, Preßformen und Nadeln der Pressen zum Herstellen von Pulverpreßkörpern darf nur mit Wasser oder Öl und mit Reinigungshilfen aus funkenarmem Material vorgenommen werden.DA
(3) Der maximale Preßdruck, der beim Pressen nicht überschritten werden darf, ist vom Unternehmer festzulegen. DA
DA zu § 20 Abs. 2:
Geeignet sind z. B. Messing- oder Kupferblechstreifen, Holzstäbchen, Messingbürsten.
DA zu § 20 Abs. 3:
Bei der Festlegung des maximalen Preßdruckes ist die Stabilität der Preßeinrichtung und der Preßplatten zu berücksichtigen.




