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§ 4
Gebäudebauarten

(1) Gefährliche Gebäude müssen in der Bauart von Gebäuden mit Explosionsgefahr nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) errichtet sein.DA

(2) Gebäude nach Absatz 1 mit Räumen für Kollergänge, Preß-, Körn-, Reib-, Polier- und Siebwerke müssen in Ausblasebauart errichtet sein. Diese Gebäude dürfen mehrere Pulverarbeitsräume enthalten, wenn die Trennwände als Widerstandswände errichtet und an der Ausblaseseite um mindestens 2,0 m vorgezogen und bei leichtem Dach mindestens 1,0 m über Dach hochgezogen sind.DA

(3) Andere gefährliche Gebäude als die nach Absatz 2 müssen umwallt oder erdüberschüttet sein, wenn in ihnen mehr als 500 kg Pulver zulässig sind.DA

(4) Abstellräume dürfen an Pulverarbeitsräumen nach Absatz 2 oder 3 unmittelbar angebaut sein, wenn in den Pulverarbeitsräumen nicht mehr als 150 kg Pulver zulässig sind. Die Höchstmenge für jeden Abstellraum beträgt 500 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte, wenn die Abstellräume mindestens durch eine öffnungslose Brandwand von Arbeitsräumen abgetrennt, mit einer festen Decke versehen und mit mindestens 0,6 m Erde überschüttet sind.

(5) In Pulverarbeitsräumen nach Absatz 2 oder 3 sind mehr als 150 kg, in Abstellräumen nach Absatz 4 Satz 2 bis zu 1000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte zulässig, wenn die Trennwand zum Abstellraum als Widerstandswand ausgeführt oder zwischen Arbeits- und Abstellraum ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - vorhanden ist.

(6) Abstellgebäude für höchstens 2000 kg Pulver oder explosionsgefährliche Zwischenprodukte dürfen in der Nähe von Gebäuden nach Absatz 2 oder 3 errichtet sein, wenn sie durch ihre Lage oder Bauart gegen eine Explosionsübertragung geschützt sind.

DA zu § 4 Abs. 1:

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe auch § 2 Nr. 17 , § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 4 Abs. 2:

Die hier genannten Räume können neben der eigentlichen Arbeitsmaschine andere Maschinen oder Vorrichtungen enthalten, die zur zusammengehörenden Bearbeitung nötig sind.

Kollergänge werden auch Läuferwerke genannt.

Ausblasebauart siehe Anhang 1 Abschnitte 1.2 und 1.3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

Zwischen den einzelnen Pulverarbeitsräumen dürfen sich Antriebsräume oder Durchgänge befinden.

DA zu § 4 Abs. 3:

Andere gefährliche Gebäude sind z. B. Abstell-, Trocken-, Misch-, Packgebäude.

Siehe auch Anhang 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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