pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 5
Höchstzulässige Pulvermenge

In Gebäuden in Ausblasebauart sind bei nur einem Pulverarbeitsraum höchstens 500 kg Pulver, bei mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Pulverarbeitsräumen höchstens 100 kg je Raum zulässig. Sofern zwischen den Pulverarbeitsräumen ein Abstand von mindestens 6,0 m - von Innenwand zu Innenwand gemessen - besteht und der Nachbarraum kein gefährlicher Raum ist, sind bis zu 350 kg Pulver je Raum zulässig.DA

DA zu § 5:

Siehe § 2 Nr. 23 sowie § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 5.7 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag