§ 6
Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe
Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, daß sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können.DA
DA zu § 6:
Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).




