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§ 6
Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe

Zerkleinerungsmaschinen für Rohstoffe müssen so beschaffen sein, daß sich keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen bilden können.DA

DA zu § 6:

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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