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§ 7
Pulverarbeitsmaschinen

(1) Bei Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb eine ständige Anwesenheit von Versicherten im Arbeitsraum erfordert, müssen Not-Befehlseinrichtungen, durch die im Gefahrfall die Maschine stillgesetzt werden kann, im Arbeitsraum angebracht sein. Bei Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb keine ständige Anwesenheit im Arbeitsraum erfordert, genügen Not-Befehlseinrichtungen außerhalb des Arbeitsraumes.

(2) Schmierstellen müssen leicht zugänglich sein.DA

DA zu § 7:

Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb die ständige Anwesenheit von Beschäftigten im Arbeitsraum erfordert, können z. B. sein: Körnmaschinen, Patronenpressen zum Herstellen von Schwarzpulverpreßkörpern (Kunkeln), Klassier- und Siebvorrichtungen.

Not-Befehlseinrichtungen siehe auch § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Not-Befehlseinrichtungen können z. B. Not-Aus-Schalter sein. Die Not-Befehlseinrichtungen sind im Arbeitsbereich des Versicherten anzubringen, sofern keine betrieblichen Gegebenheiten entgegenstehen. Siehe auch § 13 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb keine ständige Anwesenheit von Beschäftigten im Arbeitsraum erfordert, können z. B. sein: Kollergänge, Reib- und Poliertrommeln.

 


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