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§ 9
Kollergänge

Läufer von Kollergängen müssen so aufgehängt sein, daß gefährliche Berührungen zwischen Läufer und Läuferteller ausgeschlossen sind. Pflüge und Schaber müssen aus funkenarmem Material bestehen und so angeordnet sein, daß gefährliche Berührungen ausgeschlossen sind.DA

DA zu § 9:

Funkenarmes Material ist z. B. Bronze; auch bestimmte Leichtmetall-Legierungen sind in Wechselwirkung mit anderen Leichtmetall-Legierungen, Bronzen und rostfreien Stählen funkenarm.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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