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I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Treibladungspulver hergestellt, und im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

1.Herstellen doppelbasiger Festtreibstoffe, DA
2.Herstellen von Schwarzpulver, DA
3.Herstellen von Nitroglycerin und ähnlichen flüssigen Salpetersäureestern sowie von Pulvervorkonzentrat und Pulverrohmasse, DA
4.Herstellen von Nitrocellulose,
5.Aufbewahren von Treibladungspulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt. DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Die UVV "Treibladungspulver" (VBG 55c) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen.

Zum Be- und Verarbeiten von Treibladungspulvern, z. B. Pressen, Laborieren von Patronenmunition, siehe UVV "Munition" (VBG 55m).

Wird bei der Herstellung von Treibladungspulvern Nitrocellulose verwendet, ist auch das Merkblatt "Nitrocellulose" (ZH 1/380) zu beachten.

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe UVV "Munition" (VBG 55m).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe UVV "Schwarzpulver" (VBG 55b).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe UVV "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" (VBG 55f).

DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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Von Dr. Michael Au
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