§ 10
Kneten und Mischen
(1) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- und Mischmaschine zur Herstellung von Treibladungspulvern vorhanden sein.
(2) Knet- und Mischmaschinen zur Herstellung von Treibladungspulvern dürfen mit Rührflügeln aus Stahl nur dann ausgerüstet sein, wenn sichergestellt ist, daß sich die Rührflügel nicht aneinander oder am Trog reiben.
(3) Vor Ausblaseflächen von Knet- und Mischräumen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver müssen Gefahrbereiche festgelegt und markiert sein. DA
DA zu § 10 Abs. 3:
Siehe auch § 2 Nr. 18 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




