§ 11
Walzen
(1) Zusätzlich zu § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein: DA
| 1. | Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein; |
| 2. | zwischen den einzelnen Räumen, ausgenommen die nach Nummer 4, müssen Trennwände als Brandwände in Stahlbeton errichtet sein; DA |
| 3. | eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muß so ausgeführt sein, daß eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann. Sind keine Einrichtungen für Arbeiten "unter Sicherheit" vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Außenwände diese Eigenschaften besitzen; |
| 4. | zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein; |
| 5. | Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein; |
| 6. | im Bereich des Walzwerkes muß das Dach eine ausreichende Flammenleit- und Ausströmöffnung besitzen; |
| 7. | in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein. |
(2) In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.
(3) Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Arbeitsablauf müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein.
(4) Walzwerke müssen so eingerichtet sein, daß sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, ist eine Temperaturbegrenzung sicherzustellen.
(5) Abweichend von § 28 Abs. 1 Buchstabe a) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig. DA
(6) Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Sie müssen außen glatt und frei von Rissen sein. DA
(7) Für die an Walzwerken Beschäftigten müssen zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen Kopf-, Nacken- und Handschutz vorhanden sein. DA
DA zu § 11 Abs. 1:
Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, über den Walzwerken selbsttätig wirkende und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand auszulösende Überflutungsanlagen vorzusehen.
DA zu § 11 Abs. 1 Nr. 2:
Hinsichtlich Brandwände siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
DA zu § 11 Abs. 5:
Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.
DA zu § 11 Abs. 6:
Ein geeigneter Kunststoff ist z. B. Polytetrafluorethylen (PTFE). Im Zweifelsfall können geeignete Kunststoffe bei der Berufsgenossenschaft oder z. B. beim BICT erfragt werden.
DA zu § 11 Abs. 7:
Siehe auch
"Schutzkleidungs-Merkblatt" (ZH 1/105),
"Schutzhelm-Merkblatt" (ZH 1/242),
"Schutzhandschuh-Merkblatt" (ZH 1/570).




