§ 12
Kolbenpressen
(1) An Kolbenpressen muß durch selbsttätig wirkende Begrenzungseinrichtungen sichergestellt sein, daß Druck, Absenkgeschwindigkeit des Preßstempels und Temperatur des Heizmediums die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Werte nicht überschreiten.
(2) Kolbenpressen müssen so beschaffen sein, daß bei einem unbeabsichtigten Druckanstieg im Preßzylinder für Druckentlastung gesorgt ist.
(3) Unterbauten von Kolbenpressen müssen zwischen Unterkante Preßzylinder, Pressentisch und Fußboden so ausgebildet sein, daß die bei einer Reaktion in der Presse auftretenden Drücke abgebaut werden und Flammen leicht abgeführt werden können.
(4) Dichtungselemente im Preßzylinder müssen aus Werkstoffen bestehen, die nicht zu einer gefährlichen Funkenbildung führen können.




