§ 13
Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver
(1) Räume zum Formgeben mehrbasiger Treibladungspulver mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Deckenausführung errichtet sein. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft sind auch andere Bauarten zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(2) In jedem Raum darf nur eine Kolbenpresse für mehrbasige Treibladungspulver vorhanden sein.
(3) Beim Herstellen von mehrbasigen Treibladungspulvern mittels Kolbenpressen müssen Abführungsöffnungen für gepreßte Pulverstränge durch Widerstandswände oder -decken zu Räumen, in denen sich während des Preßvorganges Versicherte aufhalten, mit Verschlußvorrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen sein, daß sie im Brandfall selbsttätig und rechtzeitig ausgelöst werden. Die Auffangstelle muß mit einer Überflutungsanlage ausgerüstet sein. DA
(4) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
DA zu § 13 Abs. 1:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 13 Abs. 3:
Siehe auch Nr. 2.2 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Es ist zweckmäßig, Abführungsöffnungen und Verschlußvorrichtungen so zu gestalten, daß auch Brandübertragung oder Splitterwirkung nicht zu erwarten sind.
DA zu § 13 Abs. 4:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Absperrketten mit eingehängtem Verbotszeichen "Für Unbefugte verboten" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung! Lebensgefahr", Schranken, Warnleuchten.
Ausführung des Verbotszeichens und Zusatzzeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).




