pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 14
Schneckenpressen

(1) In jedem Raum darf nur eine Schneckenpresse vorhanden sein.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brand- oder Explosionsübertragung beim Zu- und Abführen verhindern.

(3) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA

DA zu § 14 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 4.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag