§ 14
Schneckenpressen
(1) In jedem Raum darf nur eine Schneckenpresse vorhanden sein.
(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brand- oder Explosionsübertragung beim Zu- und Abführen verhindern.
(3) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein. DA
DA zu § 14 Abs. 3:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 4.




