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§ 15
Schneiden

(1) Schneidräume müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Schneidmaschine zur anderen verhindert wird. DA

(2) In Räumen mit mehr als zwei Schneideinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein. DA

(3) Schneideinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sich unter den Messern oder anderen beweglichen Teilen keine Explosivstoffe ansammeln können.

DA zu § 15 Abs. 1:

Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Schneideinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

DA zu § 15 Abs. 2:

Siehe auch § 12 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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