pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 16
Vakuumtrocknen

(1) Vakuumschränke müssen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet. Bewegliche Bauteile müssen mit dem Schrank elektrisch leitend verbunden sein. DA

(2) Für das Vakuumtrocknen von Treibladungspulvern müssen glatte, nicht brennbare Schalen vorhanden sein.

(3) Sind mehrere Vakuumschränke an eine Vakuumpumpe angeschlossen, muß durch Einrichtungen sichergestellt sein, daß eine Explosionsübertragung über die Vakuumpumpe nicht stattfinden kann. DA

(4) Vakuumschränke müssen mit Abscheidern zum Abscheiden von Treibladungspulvern aus dem Luftstrom ausgerüstet sein. DA

DA zu § 16 Abs. 1 Satz 2:

Bewegliche Bauteile sind z. B. Türen.

DA zu § 16 Abs. 3:

Geeignete Einrichtungen sind z. B. Flammendurchschlagsicherungen.

DA zu § 16 Abs. 4:

Siehe hierzu auch § 29 Abs. 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag