§ 16
Vakuumtrocknen
(1) Vakuumschränke müssen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet. Bewegliche Bauteile müssen mit dem Schrank elektrisch leitend verbunden sein. DA
(2) Für das Vakuumtrocknen von Treibladungspulvern müssen glatte, nicht brennbare Schalen vorhanden sein.
(3) Sind mehrere Vakuumschränke an eine Vakuumpumpe angeschlossen, muß durch Einrichtungen sichergestellt sein, daß eine Explosionsübertragung über die Vakuumpumpe nicht stattfinden kann. DA
(4) Vakuumschränke müssen mit Abscheidern zum Abscheiden von Treibladungspulvern aus dem Luftstrom ausgerüstet sein. DA
DA zu § 16 Abs. 1 Satz 2:
Bewegliche Bauteile sind z. B. Türen.
DA zu § 16 Abs. 3:
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Flammendurchschlagsicherungen.
DA zu § 16 Abs. 4:
Siehe hierzu auch § 29 Abs. 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




