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§ 17
Trocknen

(1) Trockenräume oder -einrichtungen müssen mit Warmluft beheizt werden. Die Luft muß außerhalb der Trockenräume oder -einrichtungen erwärmt werden. DA

(2) Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich kein Treibladungspulver in Trockenräumen oder -einrichtungen ablagern kann. Durch den Luftstrom darf kein Treibladungspulver mitgerissen werden können. DA

(3) Leitungen für die Abluft von Trockenräumen oder -einrichtungen müssen mit geeigneten Staubabscheidern ausgerüstet sein. DA

(4) Die Führung der Abluft muß so gestaltet sein, daß es zu keiner gefährlichen Anreicherung von Sprengölkondensaten kommen kann. DA

DA zu § 17 Abs. 1:

Siehe auch § 9.

DA zu § 17 Abs. 2:

Dies kann erreicht werden z. B. durch Trocknen in Säcken, durch Abdecken, geringe Luftgeschwindigkeit.

DA zu § 17 Abs. 3:

Geeignet sind z. B. Naßabscheider.

Siehe auch § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 17 Abs. 4:

Gegenstände im Abluftstrom, die die Kondensationstemperatur von Sprengölen unterschreiten, sollten vermieden werden.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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