§ 17
Trocknen
(1) Trockenräume oder -einrichtungen müssen mit Warmluft beheizt werden. Die Luft muß außerhalb der Trockenräume oder -einrichtungen erwärmt werden. DA
(2) Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich kein Treibladungspulver in Trockenräumen oder -einrichtungen ablagern kann. Durch den Luftstrom darf kein Treibladungspulver mitgerissen werden können. DA
(3) Leitungen für die Abluft von Trockenräumen oder -einrichtungen müssen mit geeigneten Staubabscheidern ausgerüstet sein. DA
(4) Die Führung der Abluft muß so gestaltet sein, daß es zu keiner gefährlichen Anreicherung von Sprengölkondensaten kommen kann. DA
DA zu § 17 Abs. 1:
Siehe auch § 9.
DA zu § 17 Abs. 2:
Dies kann erreicht werden z. B. durch Trocknen in Säcken, durch Abdecken, geringe Luftgeschwindigkeit.
DA zu § 17 Abs. 3:
Geeignet sind z. B. Naßabscheider.
Siehe auch § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 17 Abs. 4:
Gegenstände im Abluftstrom, die die Kondensationstemperatur von Sprengölen unterschreiten, sollten vermieden werden.




