pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 18
Wässern

(1) Oberhalb der Heizrohre von Wässerungsbehältern muß ein Siebboden angebracht sein, der eine Berührung des Treibladungspulvers mit den Rohren verhindert. Die Rohre müssen so angeordnet sein, daß die Wässerungsbehälter leicht zu reinigen sind.

(2) Die Heizrohre dürfen nur mit Warmwasser beschickt werden können. DA

DA zu § 18:

Siehe auch § 6.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag