§ 18
Wässern
(1) Oberhalb der Heizrohre von Wässerungsbehältern muß ein Siebboden angebracht sein, der eine Berührung des Treibladungspulvers mit den Rohren verhindert. Die Rohre müssen so angeordnet sein, daß die Wässerungsbehälter leicht zu reinigen sind.
(2) Die Heizrohre dürfen nur mit Warmwasser beschickt werden können. DA
DA zu § 18:
Siehe auch § 6.




