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§ 19
Vor- und Fertigsieben

DA

(1) Siebräume müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Siebeinrichtung zur anderen verhindert wird. DA

(2) In Räumen mit mehr als zwei Siebeinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.

(3) Es müssen Einrichtungen zum Auffangen des beim Sieben anfallenden Staubes in Wasser vorhanden sein.

(4) Wird Staub abgesaugt, muß durch Einrichtungen sichergestellt sein, daß Siebeinrichtungen nur bei laufender Naßabscheidung in Betrieb genommen werden können. DA

DA zu § 19:

Bei allen stofflichen Trennvorgängen (z. B. Sieben, Oberflächenbehandeln, Vermengen) ist mit elektrostatischen Aufladungen zu rechnen, die nach Art und Beschaffenheit des TLPs zu Entzündungen führen können; siehe auch § 26 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) und "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien 'Statische Elektrizität')" (ZH 1/200).

DA zu § 19 Abs. 1:

Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Siebeinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

DA zu § 19 Abs. 4:

Solche Einrichtungen sind z. B. elektrische Verriegelungen zwischen Absaug- und Siebeinrichtungen.

 


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