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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Nitrocelluloseschwarzpulver Abmischungen aus Nitrocellulose, Holzkohle, Kaliumnitrat mit oder ohne Schwefel,
2.Pulvermassen (PMa) geknetete, gewalzte oder gepreßte Pulvermischungen (PMi), die gelatiniert sind,
3.Pulvermischungen (PMi) Abmischungen aller Bestandteile einer Pulverzusammensetzung, die noch nicht gelatiniert sind,
4.Pulverrohmassen (PRM) Abmischungen wasserfeuchter Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern mit einem Gewichtsanteil bis zu 60 %, DA
5.Pulvervorkonzentrate (PVK) Abmischungen alkoholfeuchter oder trockener Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern, DA
6.Treibladungspulver (TLP) Explosivstoffe, die im wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen. DA

DA zu § 2 Nr. 4 und 5:

Flüssige Salpetersäureester (Sprengöle) sind z. B. Nitroglycerin, Diethylenglykoldinitrat.

DA zu § 2 Nr. 5:

Pulvervorkonzentrate sind Abmischungen, die im wesentlichen zum Transport von Sprengölen dienen.

DA zu § 2 Nr. 6:

Es handelt sich um verarbeitete Gemische, die hauptsächlich folgende Energieträger enthalten:

bei einbasigem TLP: Nitrocellulose,
bei zweibasigem TLP: Nitrocellulose und Nitroglycerin oder ähnliche flüssige Salpetersäureester,
bei dreibasigem TLP: Nitrocellulose, Nitroglycerin oder ähnlich flüssige Salpetersäureester und Nitroguanidin.

Zu den Treibladungspulvern gehören auch:

TLP, die zur Anzündung dienen, sogenannte "Anzündpulver",
Nitrocelluloseschwarzpulver,
Nitrocelluloseprodukte, die für pyrotechnische Zwecke verwendet werden (z. B. Xylokoll).

Sicherheitsanforderungen für das Herstellen von Treibladungspulvern, die auch andere Energieträger (z. B. Hexogen, Oktogen) enthalten, regelt diese Unfallverhütungsvorschrift nicht. Sie müssen im Einzelfall zusammen mit der Berufsgenossenschaft festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

 


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