§ 20
Oberflächenbehandeln und Polieren
(1) Räume für das Oberflächenbehandeln und Polieren müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Einrichtung zur anderen verhindert wird. DA
(2) In Räumen mit mehr als zwei Oberflächenbehandlungs- oder Poliereinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.
(3) Oberflächenbehandlungs- oder Poliereinrichtungen müssen so gestaltet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet.
(4) Mit Heizeinrichtungen ausgestattete Trommeln müssen so beschaffen sein, daß sie nur mit Warmwasser beschickt werden können.
DA zu § 20:
Beim Oberflächenbehandeln und Polieren ist mit gefährlichen elektrostatischen Aufladungen zu rechnen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 19.
DA zu § 20 Abs. 1:
Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Einrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.




