§ 21
Vermengen
(1) Vermengräume müssen so beschaffen sein, daß eine Brandübertragung von einer Vermengeinrichtung zur anderen verhindert wird. DA
(2) In Räumen mit mehr als zwei Vermengeinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.
(3) Vermengeinrichtungen müssen so gestaltet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet.
(4) Vermeng- und Verpackungseinrichtungen dürfen zusammenhängend in einem Raum errichtet sein, wenn eine ausreichende Anzahl von zusätzlichen Rettungswegen vorhanden ist. DA
DA zu § 21:
Beim Vermengen poröser TLP ist mit gefährlichen elektrostatischen Aufladungen zu rechnen; siehe Durchführungsanweisungen zu § 19.
DA zu § 21 Abs. 1:
Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Vermengeinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.
DA zu § 21 Abs. 4:
Die Anzahl der zusätzlichen Rettungswege richtet sich nach der Zahl der dort beschäftigten Versicherten.




