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§ 22
Verpacken

(1) Verpackungsräume müssen bei maschinellem Verpacken so beschaffen sein, daß eine Brandübertragung von einer Verpackungseinrichtung zur anderen verhindert wird. DA

(2) In Räumen mit mehr als zwei maschinellen Verpackungseinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein. In anderen Verpackungsräumen richtet sich die Zahl der Rettungswege nach der Zahl der dort beschäftigten Versicherten.

DA zu § 22 Abs. 1:

Dies kann z. B. erreicht werden durch Einzelräume oder selbsttätig wirkende Überflutungsanlagen für jede Verpackungseinrichtung. Es empfiehlt sich, diese Überflutungsanlagen so auszurüsten, daß sie zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

 


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