§ 24
Grenztemperaturen
(1) Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifische Grenztemperaturen festzulegen. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die jeweilige Betriebstemperatur laufend gemessen wird und an geeigneter Stelle abgelesen werden kann. Die Grenztemperaturen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Absatz 1 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, worauf die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen sind.
DA zu § 24 Abs. 1:
Die Höchsttemperatur soll 120°C nicht übersteigen.




