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§ 25
Kontrolle auf Fremdkörper

Alle durch Reibung zündbaren Stoffe sind vor gefährlichen Arbeitsgängen auf Fremdkörper hin zu kontrollieren. Die Fremdkörper müssen sicher entfernt werden. DA

DA zu § 25:

Gefährliche Arbeitsgänge für reibungsempfindliche Stoffe sind solche mit besonderer mechanischer Beanspruchung, z. B. Kneten, Pressen, Walzen.

Zum Feststellen und Aussondern von metallischen Fremdkörpern haben sich Metallsuchgeräte bewährt.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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