B. Besondere Bestimmungen
§ 26
Abstellen
Beim Abstellen von lösemittel- oder wasserfeuchten Pulverrohmassen, Pulvermischungen oder Nitrocellulosen ist zu verhindern, daß der eingestellte Feuchtigkeitsgehalt absinkt.
Beim Abstellen von lösemittel- oder wasserfeuchten Pulverrohmassen, Pulvermischungen oder Nitrocellulosen ist zu verhindern, daß der eingestellte Feuchtigkeitsgehalt absinkt.

