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§ 27
Entwässern von Pulverrohmasse

(1) Der vom Unternehmer festzulegende Mindestwassergehalt der Pulverrohmasse ist einzuhalten. DA

(2) Das Entwässern von Pulverrohmasse mit einem Wassergehalt von weniger als 15 % mit Zentrifugen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

(3) Der Unternehmer hat die Verweilzeit von Pulverrohmasse in der Zentrifuge in Abhängigkeit von der Drehzahl festzulegen.

DA

DA zu § 27 Abs. 1:

Die Transportfeuchte soll über 25 % liegen. Bei Feuchtegehalten unter 20 % steigt die mechanische Empfindlichkeit an. Unter 10 % Feuchte ist mit einer gefährlichen Zunahme der Reib- und Schlagempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit gegen elektrostatische Entladung zu rechnen.

DA zu § 27:

Siehe auch § 34 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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