§ 27
Entwässern von Pulverrohmasse
(1) Der vom Unternehmer festzulegende Mindestwassergehalt der Pulverrohmasse ist einzuhalten. DA
(2) Das Entwässern von Pulverrohmasse mit einem Wassergehalt von weniger als 15 % mit Zentrifugen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.
(3) Der Unternehmer hat die Verweilzeit von Pulverrohmasse in der Zentrifuge in Abhängigkeit von der Drehzahl festzulegen.
DA zu § 27 Abs. 1:
Die Transportfeuchte soll über 25 % liegen. Bei Feuchtegehalten unter 20 % steigt die mechanische Empfindlichkeit an. Unter 10 % Feuchte ist mit einer gefährlichen Zunahme der Reib- und Schlagempfindlichkeit sowie der Empfindlichkeit gegen elektrostatische Entladung zu rechnen.
DA zu § 27:
Siehe auch § 34 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




