§ 28
Kneten und Mischen
(1) Vor dem Kneten und Mischen muß sichergestellt werden, daß Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und daß sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.
(2) Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.
(3) Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Gefahrbereiche nach § 10 Abs. 3 dürfen während des Knetens und Mischens nicht betreten werden. DA
DA zu § 28 Abs. 3:
Hinsichtlich Betreten des Gefahrbereichs siehe auch § 52 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




