pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 28
Kneten und Mischen

(1) Vor dem Kneten und Mischen muß sichergestellt werden, daß Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und daß sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.

(2) Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.

(3) Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Gefahrbereiche nach § 10 Abs. 3 dürfen während des Knetens und Mischens nicht betreten werden. DA

DA zu § 28 Abs. 3:

Hinsichtlich Betreten des Gefahrbereichs siehe auch § 52 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag