§ 29
Walzen
(1) Walzen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft sind Ausnahmen hiervon in Abhängigkeit von Arbeitsvorgang, Mengen und Stoffeigenschaften zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(2) Auf das Walzwerk darf nur die vom Unternehmer vorgeschriebene Walzgutmenge aufgegeben werden.
(3) In jedem Walzwerkraum darf sich außer dem auf dem Walzwerk befindlichen Walzgut nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden.
(4) Walzgut ist vor dem Walzen und im Falle von Absatz 1 Satz 2 auch während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen. Das Verteilen darf nur mit Stopfern nach § 11 Abs. 6 erfolgen.
(5) Stopfer nach Absatz 4 sind sauber zu halten.
(6) Walzgut darf nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden. Die Temperatur des Walzgutes ist vom Unternehmer festzulegen.
(7) Werden andere Heizmedien als Warmwasser für das Walzwerk verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorhanden sind, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Grenztemperatur die Wärmezufuhr abschalten. DA
(8) Bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand sind Walzen unverzüglich auseinanderzufahren; das Walzgut ist zu entfernen.
(9) Walzen sind in vom Unternehmer festzulegenden zeitlichen Abständen zu reinigen. DA
(10) Das Einstellen des Walzenspaltes darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich kein Walzgut im Walzenspalt befindet.
(11) Großstückiger Umschaff muß vor dem Aufgeben zerkleinert und vortemperiert werden. DA
(12) Beim Warmhalten von Walzfellen darf die vom Unternehmer festzulegende jeweils zulässige Höchsttemperatur und Warmlagerzeit nicht überschritten werden.
(13) Wird während des Walzvorganges eine ungewöhnliche Veränderung bemerkt, ist die Walze außer Betrieb zu setzen und der nächsterreichbare Aufsichtführende zu verständigen. DA
(14) Pulverrohmasse und Transportbehältnisse für Pulverrohmasse müssen eine Temperatur von mindestens 10 ºC aufweisen. Bei Außentemperaturen unter 10 ºC darf Pulverrohmasse nur in Abstellräumen nach § 8 abgestellt werden.
(15) Beim Walzen müssen die Versicherten Kopf-, Nacken- und Handschutz tragen. DA
DA zu § 29 Abs. 1:
Je nach Stoffmenge und -art muß mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen.
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
DA zu § 29 Abs. 7:
Die vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Grenztemperatur soll verhindern, daß gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden.
DA zu § 29 Abs. 9:
Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.
DA zu § 29 Abs. 11:
Umschaff ist nicht verunreinigtes TLP sowie PMa, die wieder dem Verarbeitungsprozeß zugeführt werden.
Grobstückig sind z. B. Preßkuchen.
Zum Zerkleinern haben sich z. B. Handhebelmesser bewährt.
DA zu § 29 Abs. 13:
Ungewöhnliche Veränderungen sind z. B. Verfärbung, Blasenbildung des Walzgutes.
DA zu § 29 Abs. 15:
Siehe auch § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 7.




