III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.




