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§ 30
Kolbenpressen

(1) Beim Kolbenpressen darf der vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische höchstzulässige Preßdruck nicht überschritten werden.

(2) Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Der Pressenraum darf erst betreten werden, wenn die Pressen abgeschaltet und die Pressenkolben zurückgefahren sind.

(3) Bei lösemittelfreien mehrbasigen Treibladungspulvern sind die vom Unternehmer für den jeweiligen Pulvertyp festzulegenden Temperaturen für das Preßgut, den Preßtopf und die Matrizen einzuhalten.

(4) Beim Warmhalten von Preßgut darf die vom Unternehmer festzulegende Höchsttemperatur und die zulässige Dauer der Warmlagerzeit bei mehrbasigen Treibladungspulvern nicht überschritten werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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