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§ 31
Schneckenpressen

(1) Schneckenpressen für Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

(2) Der Raum für die Schneckenpressen darf erst betreten werden, wenn

1.die Presse abgeschaltet ist,
2.die Preßguttemperatur eine für den jeweiligen Treibladungspulvertyp vom Unternehmer festzulegenden Grenzwert unterschritten hat und
3.eine vom Unternehmer festzulegende Wartezeit eingehalten ist.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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