§ 31
Schneckenpressen
(1) Schneckenpressen für Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.
(2) Der Raum für die Schneckenpressen darf erst betreten werden, wenn
| 1. | die Presse abgeschaltet ist, |
| 2. | die Preßguttemperatur eine für den jeweiligen Treibladungspulvertyp vom Unternehmer festzulegenden Grenzwert unterschritten hat und |
| 3. | eine vom Unternehmer festzulegende Wartezeit eingehalten ist. |




