§ 32
Schneiden
(1) Schneideinrichtungen sind so einzustellen, daß zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.
(2) Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.
(1) Schneideinrichtungen sind so einzustellen, daß zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.
(2) Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

