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§ 32
Schneiden

(1) Schneideinrichtungen sind so einzustellen, daß zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.

(2) Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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