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§ 33
Trocknen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wärmeträger zum Beheizen von Vakuumschränken eine Temperatur von 85 ºC nicht überschreiten können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Warmluft zum Beheizen der Trockenräume und -einrichtungen nach § 17 eine Höchsttemperatur von 85 ºC nicht überschreiten kann.

(3) Abweichungen von Absatz 1 oder 2 sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft, im Falle von Absatz 1 nach Anhörung eines anerkannten Prüfinstitutes zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Einhaltung der jeweiligen Höchsttemperaturen nach Absatz 1 und 2 durch selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen erfolgt. Die Temperatur des Wärmeträgers nach Absatz 1 und der Warmluft nach Absatz 2 muß durch Temperaturschreiber aufgezeichnet werden.

(5) Bei Vakuumtrockeneinrichtungen sind Verschlußeinrichtungen an Türen oder ähnlichen Bauteilen nach Eintritt des Vakuums zu lösen.

(6) Vor dem Entleeren von Trockeneinrichtungen ist das Treibladungspulver auf Raumtemperatur abzukühlen. DA

DA zu § 33 Abs. 3:

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Anerkannte Prüfinstitute siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2.

DA zu § 33 Abs. 6:

Bei warmen TLPn ist mit erhöhter Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung zu rechnen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 19.

 


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