§ 34
Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver
Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien. DA
DA zu § 34:
Siehe § 44 Abs. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




