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§ 34
Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver

Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien. DA

DA zu § 34:

Siehe § 44 Abs. 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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