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§ 35
Oberflächenbehandeln und Polieren

In Räumen für das Oberflächenbehandeln und Polieren ist während des Betriebes der Einrichtungen der Aufenthalt von Versicherten auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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