VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 37
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten nicht für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.
(2) Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren, sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend zu ändern oder nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4.




