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§ 4
Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

1.Verdrängen,
2.Kneten, Mischen,
3.Walzen, Feinwalzen,
4.Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen,
5.Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen, DA
6.Schneiden,
7.Vorsieben,
8.Vakuumtrocknen,
9.Trocknen,
10.Oberflächenbehandeln, Polieren,
11.Wässern,
12.Fertigsieben,
13.Vermengen, DA
14.Verpacken,
15.Abstellen.

(2) Gebäude, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die in der Anlage mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr, solche, die mit dem Buchstaben "B" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten. DA

(3) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 genannten Tätigkeiten jeweils in einem Gebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefaßt sein:

1.    - Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen                   (Nummer  4)
      - Schneiden                                                  (Nummer  6)
      - Vorsieben                                                  (Nummer  7)
2.    - Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen                (Nummer  5)
      - Schneiden                                                  (Nummer  6)
      - Vorsieben                                                  (Nummer  7)
3.    - Vakuumtrocknen                                             (Nummer  8)
      - Trocknen                                                   (Nummer  9)
4.    - Oberflächenbehandeln, Polieren                             (Nummer 10)
      - Wässern                                                    (Nummer 11)
5.    - Wässern                                                    (Nummer 11)
      - Fertigsieben                                               (Nummer 12)
6.    - Vermengen                                                  (Nummer 13)
      - Verpacken                                                  (Nummer 14)

Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

(4) Die in Absatz 3 genannten Gebäude müssen für die jeweils unter den Gruppen 1 bis 6 aufgeführten Tätigkeiten

bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände,
bei Brandgefahr durch Brandwände

voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart § 8 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) entsprechen müssen. DA

(5) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) dürfen Einzelgebäude nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 13 mehrere Stockwerke haben.

(6) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefaßt und "unter Sicherheit" betrieben, sind Einzelgebäude für diese Tätigkeiten nicht erforderlich.

(7) Abweichend von Absatz 1 Nr. 15 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 14 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

(8) Im Einzelfall können die im Absatz 1 genannten Tätigkeiten über die in Absatz 3 genannten Kombinationen hinaus mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft in Gebäuden zusammengefaßt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA

DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 5:

Durch Schneckenpressen können die Arbeitsvorgänge Kneten, Granulieren und Formgeben bewirkt werden.

DA zu § 4 Abs. 1 Nr. 13:

Vermengen dient der Vereinheitlichung eines Treibladungspulvers und erfolgt in Vermengräumen nach § 21.

DA zu § 4 Abs. 2:

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1, Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6 und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

DA zu § 4 Abs. 3:

Die Zustimmung ist im allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

DA zu § 4 Abs. 4:

Bei der Berechnung von Widerstandswänden — siehe auch § 2 Nr. 38 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) — ist der Schutz von Versicherten in benachbarten Räumen zu berücksichtigen.

DA zu § 4 Abs. 8:

Dies gilt insbesondere für Technikumsarbeiten.

Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

 


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