§ 5
Rettungswege
(1) Räume in Gebäuden mit Brandgefahr, die nicht in Ausblasebauart errichtet sind, müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Türen haben. Dies gilt nicht für Räume, in denen sich keine ständigen Arbeitsplätze befinden. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei klimatisierten Räumen Luftschleusen zulässig.
DA zu § 5 Abs. 1:
Die Türen sollen sich möglichst an gegenüberliegenden Seiten des Raumes befinden.
Siehe auch § 12 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).




